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Fachtagungen
Fachtagung: Medien Chancen, Zugang, Ausschluss
Am 8. Juni 2010 findet eine Fachtagung zum Kinderrecht auf Information statt.
Hier können Sie die Ausschreibung Tagung 2010 als pdf - Datei herunterladen. Anmeldung via Kontaktformular hier.
Thema 2010 Kinder sollen in allen relevanten Lebensbereichen einbezogen und beteiligt werden, gleich berechtigt wie Erwachsene. Dies setzt voraus, dass Kinder die dafür wichtigen Informationen ebenfalls erhalten, und zwar in einer für sie angemessenen und verständlichen Form. Die Kinderkonferenz befasst sich deshalb mit dem Recht auf Information, insbesondere im Bereich der Medien. Medien sind in unserem Alltag zentral und omnipräsent. In einen Informationsgesellschaft werden Entscheidungen aufgrund von Informationen getroffen. Doch inwiefern unterstützen Medien die Kinder, die reale Umwelt wahrzunehmen und sich eine Meinung zu bilden? In Artikel 13 der Kinderrechtskonvention wird neben dem Recht auf Informationen auch das Recht formuliert, selbst Informationen und Ideen weiterzugeben und seine eigene Meinung zu äussern. Kinder konsumieren nicht nur Informationen, sondern verbreiten schon heute Mengen an Insider-Informationen z.B. über youtube und Facebook. Kinder sind nicht nur Medienkonsumierende, sie können auch als Medienschaffende Informationen bereitstellen und damit die Voraussetzung schaffen, mit der Partizipation erst funktionieren kann.
Ziel der Tagung - Vorstellung von Medien welche Kinder und Jugendliche heute nutzen. - Was Kinder dazu sagen. Ergebnisse der Kinderkonferenz 2009 - Vorstellen von best practice Projekten - Hilfestelltung für die eigene Umsetzung von Medienprojekten - Austausch unter Fachpersonen
Die Tagung richtete sich an Fachleute aus den Bereichen - Bildung - Sozialarbeit - Städteplanung / Soziokultur - Gesundheit - Kinder-, / Familienarbeit - Kinder- und Jugendarbeit
Rechtsgrundlage Recht auf Information, Recht auf Informationsaustausch Die eigene Meinung zu sagen zu allen seine Person betreffenden Fragen und Verfahren und gewiss zu sein, dass diese Meinung auch mitberücksichtigt wird. (Art. 12) Das Recht des Kindes, Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben und seine eigene Meinung zu äussern, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet. (Art.13)
Zugang zu angemessener Information: Die Stellung der Medien in der Verbreitung von kindergerechten Informationen, die ihrem moralischen Wohlergehen, dem Wissen über andere Völker, der Völkerverständigung und der Achtung der eigenen Kultur förderlich sind. Der Staat hat Unterstützungsmassnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen und das Kind vor Informationen und Materialien, die seinem Wohlbefinden schaden, zu schützen. (Art. 17) Recht auf Beteiligung Das Recht des Kindes auf Freizeit, Spiel und die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben. (Art. 31) Die Pflicht des Staates Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom Übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen. (Art. 4)
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