Statuten

§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Kinderlobby Schweiz - Lobby Enfants Suisse - Lobby Svizzera dei Bambini" besteht ein Verein nach Art 60ff ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Die Kinderlobby Schweiz ist ein in der Schweiz tätiger Verein, der sich für die Wahrnehmung der Rechte, der Anliegen und Bedürfnisse der in der Schweiz lebenden Kinder einsetzt.

 

§ 3 Tätigkeit

Die Tätigkeiten der Kinderlobby Schweiz umfassen:

-         Partizipation von Kindern
-         Information über Kinderrechte, Kinderbedürfnisse und Kinderanliegen
-         Verbreitung und Verankerung der Kinderrechte in der Schweiz
Zur Erfüllung des Vereinzwecks und Ausführung der Tätigkeiten führt die Kinderlobby Schweiz eine Geschäftsstelle.
Auch die Meinungen von Kindern, die nicht Mitglieder in der Kinderlobby sind, haben ein Gewicht. Geschäftsstelle und Vorstand organisieren geeignete Formen für die Einholung dieser Meinungen.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglieder sind natürliche Personen jeden Alters und juristische Personen, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren.
Kinder können Miglieder der Kinderlobby Schweiz sein und haben dieselben Rechte wie Erwachsene.

 

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung, sie entscheidet abschliessend.

 

§ 5 Organe

Folgende Organe bilden den Verein:

 

·         Mitgliederversammlung

·         Vorstand

·         Presserat

·         Revisionsstelle

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet einmal jährlich statt. Natürliche Einzelmitglieder haben eine Stimme, Kollektivmitglieder können sich durch ein Mitglied vertreten lassen.

 

Die Einladung zur MV mit der Traktandenliste trifft spätestens 20 Tage vor der Versammlung bei den Mitgliedern ein. Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Ausschuss schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Statutenänderung und auf Vereinsauflösung müssen traktandiert sein.

 

Eine ausserordentliche MV kann direkt vom Vorstand, der MV oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden, sofern dieses Begehren schriftlich und unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gerichtet wird.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen. Die MV fasst Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Ist ein zweiter Durchgang nötig, entscheidet das einfache Mehr.

 

Für  Statutenänderungen, die Veränderung der Organisationsform, die Fusion mit anderen Vereinen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Geschäfte der MV:

·         Wahl des Vorstandes und des Präsidiums

·         Wahl der Revisorenstelle

·         Wahl der Mitglieder des Presserates

·         Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Jahresplanung

·         Festsetzung der Mitgliederbeiträge

·         Statutenänderungen

·         Rekursentscheid im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern

·         Anträge, die von Mitgliedern fristgerecht eingereicht wurden

·         Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen

·         Auflösung des Vereine

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliederninklusiv des Präsidiums, die auf zwei Jahre gewählt werden.

 

Aufgaben des Vorstandes

·         Führung der Vereinsgeschäfte, sofern sie nicht der MV vorbehalten sind

·         Vollzug der Beschlüsse der MV
-         Wahl der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle

·         Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der MV

·         Verantwortung für die strategische Ausrichtung des Vereins und Beratung und Begleitung der Geschäftsstelle im operativen Bereich

-         Verantwortung für die Gewährung der Kinderpartizipation bei den Aktivitäten des Vereins, im Sinne von Art. 3

 

§ 8 Der Presserat

Der Presserat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Verein angehören müssen, und mindestens einem Vorstandsmitglied. Er konstituiert sich selbst und wählt aus den eigenen Reihen den Präsidenten oder die Präsidentin.

 

Der Presserat ist ein konsultatives Organ, das die journalistische Unabhängigkeit des Pressebüros innerhalb der Kinderlobby Schweiz garantieren soll.

 

Aufgaben des Presserates:

 

·         Fachliche Begleitung des Pressebüros

·         Ombudsfunktion gegenüber dem Vorstand bei Fragen, welche die journalistische Unabhängigkeit des Pressebüros tangieren.

 

Die Organisation und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand wird in einem separaten Statut geregelt. Der Presserat hat Antragsrecht im Vorstand.


 

§ 9 Die Revisionsstelle

Die MV wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle, die nicht dem Verein angehören muss.

 

§ 10 Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für

 

·         Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind gratis

·         Erwachsene Einzelmitglieder Fr. 50.--

·         Kollektivmitglieder Nach Selbsteinschätzung (mind. Fr. 100.--)

 

§ 11 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

·         Mitgliederbeiträgen

·         Subventionen, Zuwendungen, Spenden

·         Einnahmen aus Aktivitäten und Anlässen

·         Verkauf von Dienstleistungen und Produkten

 

§ 12 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Tilgung sämtlicher Schulden einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zu.

 

§ 14 Schlussbestimmung

Die Statuten treten am 12.04.2008 in Kraft und ersetzen diese vom 6.5.2006.

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